Deutsche Tageszeitung - Medizinische Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel

Medizinische Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel


Medizinische Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel
Medizinische Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel / Foto: ©

Eine medizinische Zwangsbehandlung nicht einsichtsfähiger Patienten ist "nur als letztes Mittel" und nur unter engen gesetzlichen Grenzen zulässig. Es gelten dieselben Vorgaben wie im sogenannten Maßregelvollzug psychisch kranker Straftäter, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied. Es verwarf damit eine frühere Regelung in Mecklenburg-Vorpommern als unzureichend. Als Konsequenz werden wohl auch Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ihre Gesetze nachbessern müssen. (Az: 2 BvR 2003/14)

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine medizinische Behandlung gegen den eigenen Willen ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte. In zahlreichen Entscheidungen knüpften die Karlsruher Richter daher eine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug bereits an enge Voraussetzungen.

Eine Zwangsbehandlung kommt aber auch bei uneinsichtigen Patienten mit schwer ansteckenden Krankheiten in Betracht, oder bei Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen können. Nach dem neuen Beschluss gelten hierfür dieselben engen Voraussetzungen wie im Maßregelvollzug. Denn für die Betroffenen spiele es letztlich keine Rolle, nach welchen rechtlichen Grundlagen eine Zwangsbehandlung vorgesehen sei.

Danach ist insbesondere ein Gesetz notwendig, das eine Zwangsbehandlung nur als "letztes Mittel" vorsieht. So muss zunächst versucht werden, mit Gesprächen eine Einsicht zu erreichen. Zudem fordert das Bundesverfassungsgericht eine ärztliche Aufsicht. Zwangsbehandlungen etwa in Heimen müssen von außen kontrolliert werden. Zudem muss die Behandlung erfolgversprechend und verhältnismäßig sein.

Mit Erfolg wehrte sich damit eine Frau aus Mecklenburg-Vorpommern gegen die Behandlung mit Psychopharmaka, die sie ablehnte. Die hier noch angewendete Vorschrift sei zu weit gefasst gewesen und den engen verfassungsrechtlichen Grenzen nicht gerecht geworden. Mecklenburg-Vorpommern setzte diese Vorschrift inzwischen außer Kraft. Ähnliche Regelungen gibt es aber in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.

(Y.Ignatiev--DTZ)

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