BFH: Freimauerloge wegen Ausschluss von Frauen nicht gemeinnützig
Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist die "Förderung der Allgemeinheit", entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am heutigen Mittwoch (02.08.2017) in München veröffentlichten Urteil. Die Entscheidung kann sich dem BFH zufolge auch auf Vereine auswirken, die wie etwa Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre "Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen". (Az.V R 52/15)
Die Entscheidung betrifft dem Bundesfinanzhof zufolge eine traditionelle Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei. Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf und ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Der BFH erkannte der Loge nun die Gemeinnützigkeit ab. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt.
Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Ihr sei es durch den Verlust der Steuervergünstigung nicht verwehrt, weiterhin nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen.
Die Argumentation der Loge, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, wies der BFH zurück. Diese förderten mildtätige oder kirchliche Zwecke; eine Förderung der Allgemeinheit als Voraussetzung sei daher nicht notwendig. (Y.Leyard--DTZ)